3) Konkretes Beispiel Der Ehemann schenkte seiner Gattin sieben Jahre vor seinem Tod aus seiner Errungenschaft das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück mit einem Verkehrswert von CHF 1'600'000. Bei seinem Ableben hinterlässt der Ehemann seine Gattin und zwei gemeinsame Kinder. Der Nachlass beträgt CHF 0. a) Ansprüche mit Schenkung Die Schenkung eines Grundstücks besitzt Ausstattungscharakter, weshalb sie zur Ermittlung der Pflichtteilsansprüche der Kinder zum Nachlassvermögen des Ehemannes hinzuzuzählen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Auffassung ist die gesamte Schenkung hinzuzurechnen. Der Tatsache, dass die Ehefrau ohne Schenkung wertmässig zur Hälfte, d. h. im Umfang von CHF 800'000 an der Errungenschaft des Ehemannes partizipiert hätte, wird keine Beachtung geschenkt. Die Pflichtteilsberechnungsmasse beträgt somit CHF 1'600'000. Der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder beläuft sich auf ⅜, d. auf CHF 600'000. Die Schenkung des verstorbenen Ehemannes an seine Gattin ist mithin um CHF 600'000 herabzusetzen, wodurch dieser CHF 1'000'000 und den beiden Kindern CHF 600'000 zukommt.
Die Vorschrift gilt auch für Schenkungen unter Ehegatten. Anmerkung: Das Urteil befasst sich zunächst damit, unter welchen Voraussetzungen bei Ehegatten eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel keine Schenkungen, dienen vielmehr der ehelichen Lebensgemeinschaft und gestalten sie aus. Der erkennende Senat hat aber stets betont, dass unter Ehegatten - wie alle möglichen sonstigen Schuldverhältnisse - auch echte Schenkungen vorkommen können (BGHZ 82, 227 [230] = LM § 1380 BGB Nr. 5 = NJW 1982, 1093; BGHZ 84, 361 [364] = LM § 242 [Bb] BGB Nr. 102 -= NJW 1982, 2236). Eine Schenkung liegt vor, wenn der von einem Ehegatten erworbene Gegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten kommt und beide sich darüber einig sind, dass der Vermögensgegenstand unentgeltlich zugewendet werden soll. Wo danach die Grenze zwischen sogenannter unbenannter - entgeltlicher - Zuwendung unter Ehegatten und echter Schenkung verläuft, ist nicht immer einfach zu bestimmen.