Werbung (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen, 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, 4. im Schaustellergewerbe, 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), 6. beim Sport, 7. im ärztlichen Notdienst, 8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
Er muss zudem immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Weitere Anforderung, wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bekannt gemacht werden, macht der Gesetzgeber nicht. Theoretisch könnten die Vorschriften also auch händisch (immer noch gut leserlich) abgeschrieben werden. Ein Vordruck bietet sich aber eher an. Und diesen finden Veranstalter in der "Sicherheitsmappe für Veranstaltungen". Die Mappe enthält zudem praktische Checklisten, Muster und Merkblätter, die bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sehr hilfreich sind. Quellen: Bundesanzeiger Verlag, "Sicherheitsmappe für Veranstaltungen" Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Kommunales erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an! Das könnte Sie auch interessieren
Beispiele der Verstöße: Unerlaubte Tabakabgabe Unerlaubte Gestattung des Rauchens Unerlaubte Alkoholabgabe Unerlaubte Gestattung des Alkoholkonsums Unerlaubter Zutritt in eine Spielhalle/Wettbüro Unerlaubtes Wetten in Wettbüros Unerlaubtes Spielen an Geldspielgeräten Aufenthalt nach 24. 00 Uhr in einer Gaststätte Jugendschutzgesetz PDF-Dokument (114. 9 kB) - Stand: 10. 03. 2017 Aushang Jugendschutzgesetz Stand 2018 JPG-Dokument - Stand: 2018 Merkblatt der IHK zum Jugendschutz in Gaststätten PDF-Dokument (61. 5 kB) - Stand: September 2008 Bild: Trueffelpix - Fotolia Nichtraucherschutz Das Berliner Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und gilt in der derzeit aktuellen Fassung.