Interssant an dem Inhalt der eMail ist folgendes: der Renten Service wendet das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) an. Ab dem 01. 01. 2020 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für im Inland nicht meldepflichtige Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abzurufen sind. Die bisherige Antragsstellung auf Steuerbefreiung entfällt somit für Sie. Ein Nachweis über Ihren Wohnsitz im Ausland (Ansässigkeitsbescheinigung) ist ebenfalls nicht mehr nötig. Sollte sich an diesem Verfahren in der Zukunft etwas ändern, werde ich Sie rechtzeitig darüber informieren. Sie könnten uns jedoch auch per Vollmacht erlauben, Ihre eigene Steueridentifikationsnummer direkt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu erfragen. Falls noch nicht geschehen, eine Steuer ID erhälst Du hier: Bundeszentralamt für Steuern Hauptdienstsitz Bonn-Beuel An der Küppe 1 53225 Bonn Telefonzentrale Telefon: +49-(0)228-406-0 Vielleicht klärst Du das mit Deinem FA und weist sie auf das ELSTAM Verfahren hin.
Wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden möchten, können Sie – unter Beifügung der Bescheinigung EU/EWR bzw. der Bescheinigung außerhalb EU/EWR – ebenfalls das Antwortformular nutzen.
Vielen Lieben Dank für die schnelle Antwort, es geht eigentlich um zwei Freunde von mir, Jahr 2015 hat der Mann hier gearbeitet und die Frau mit Kind ist hatten keine Ahnung deshalb habe ich erwarten auch keine Steuervergünstigungen, und wollten nur wissen ob es wirklich notwendig ist die Unterlagen EU/EWR nachzureichen. Grüsse zaggi25
Hier finden Sie alle aktuellen Vordrucke und Formulare zum Download © PhotoSG - Hinweis: Derzeit sind die Formulare für die Steuererklärung nur in deutscher Sprache verfügbar. Ausfüllbare, und nicht fremdsprachige Bescheinigungen EU/EWR sowie Bescheinigungen außerhalb EU/EWR (Format FFWP) finden Sie ausschließlich im Formularcenter beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter. Die hier angebotenen Vordrucke sind nur eine Ergänzung zum Angebot des Bundesfinanzministeriums. Sie sind in der Regel druckbar, jedoch nicht ausfüllbar. Formular für den Verzicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Amtsveranlagungsverfahren) Sie können auch auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichten. In diesem Fall wird das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig festsetzen. Ihren Verzicht können Sie auf dem nachfolgendem Antwortformular mitteilen. Anschließend wird Ihnen der Steuerbescheid übersandt, der unter anderem Angaben zur Höhe der festgesetzten Steuer und die Zahlungsfrist enthält.
Personen außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Formulare im Dateiformat FormsForWeb - FFW FormsForWeb Formulare sind am PC ausfüllbar und können die eingegebenen Daten speichern. Die Formulardaten können aber nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dies ist nur in Mein ELSTER möglich (vorherige Registrierung erforderlich). Wissenswertes zu FFW-Formularen Verwendung von FFW-Formularen mit einem Sprachausgabeprogramm Zur FMS-Startseite mit Link zum Hochladen Ihrer XML-Daten Die Ausfüllanleitungen sind regelmäßig über einen Link auf dem jeweiligen Formular aufrufbar. Bei Anlagen kann die Anleitung in der Anleitung des Hauptformulars (Mantelbogen) enthalten sein. Deutsch Englisch Französisch Russisch Serbisch Spanisch Türkisch Zu den Zusatzinfos am rechten Rand
S. : Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thread oder Beitrag: Das Unterforum "Elster Anwender Forum" beschäftigt sich ausschließlich mit dem Forum an sich und der Forensoftware, für Fragen zu Eingaben in Steuersoftware etc. bitte nicht dieses Forum wählen. Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen!!! Dabei seit: 29. 06. 2018 Beiträge: 8 Hallo, ich habe eine Frage.... wenn mann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, braucht man kein Formular EU/EWR ausfüllen? Dabei seit: 14. 03. 2014 Beiträge: 27744 Richtig, falls du mit mann eigentlich man meinst und nicht den Ehemann! Ehegatten müssen bei einer geplanten Zusammenveranlagung allerdings beide unbeschränkt steuerpflichtig sein, sonst braucht man das Formular doch. Siehe auch § 1 und § 1a EStG: Freundliche Grüße Charlie24 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen!